Jeder der nachfolgenden Begriffe kommt auf dem Anspruchsformular vor. Wenn Sie auf den Begriff auf dem Anspruchsformular klicken, werden Sie direkt zum entsprechenden Eintrag unten gebracht. Sie können aber auch mithilfe der Bildlaufleiste zum entsprechenden Eintrag gelangen.
- Art des Kontos
- Untergruppe Autoren
- Buch
- Barzahlung
- Im Handel erhältlich
- Zuversichtlich / Sehr zuversichtlich
- Display-Uses (Anzeige-Nutzungen)
- Ganze Einfügung
- Host-Version
- Bildarbeiten
- Beilage
- Verwaltung
- Online
- Austreten/Austritt (aus der Gruppe)
- Teileinfügung
- Untergruppe Verleger
- Entfernung
- Einnahmen
- Rückübertragung oder Rückfallrechte
- Unterklasse
- US-Werk
- Arbeit im Auftrag
Art des Kontos
Wenn Sie ein Konto anlegen, müssen Sie eine der drei Schaltflächen checken, indem Sie sich entweder als „Autor, Erbe oder Nachfolger des Autors" „Herausgeber" oder als „Agent, der im Namen eines oder mehrerer Autoren Ansprüche geltend macht". Der Grund besteht darin, dass es drei unterschiedliche Sätze von Anspruchs-Masken gibt, jede davon auf Anspruch erhebende Autoren, Herausgeber oder Agenten von Autoren zugeschnitten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Schaltfläche Sie checken sollten, lesen Sie weiter.
Der Vergleich betrifft zwei Kategorien von Urheberrechtsinhabern, die Untergruppe Autoren und die Untergruppe Verleger. Die Untergruppe Autoren besteht aus Autoren und deren Erben, Nachfolgern und Rechtsnachfolgern. Die Untergruppe Verleger besteht aus Unternehmen von Herausgebern von Büchern und Zeitschriften und deren Nachfolgern und Rechtsnachfolgern. Wenn Sie Selbstverleger sind, d. h. ein Autor, der seine Bücher selbst veröffentlicht (selbst wenn dies unter einem Firmennamen oder einer anderen Geschäftsform erfolgt ist), dann sollten Sie sich als Mitglied der Untergruppe Autoren ansehen und die Schaltfläche „Autor, Erbe oder Nachfolger des Autors" checken. Wenn Sie Ansprüche als Agent im Namen Ihrer Kunden erheben, dann sollten Sie die dritte Schaltfläche checken , und Sie werden in der Lage sein, auf Bücher und Beilagen in deren Namen Anspruch zu erheben. Wenn Sie weder eine Verlagsgesellschaft noch ein Autor sind, Sie aber der Meinung sind, einen Urheberrechtsanteil als Autor an einem Buch oder einer Beilage zu haben (durch Erbschaft, Rechtsnachfolge oder durch andere Mittel), dann sollten Sie die benachbarte Schaltfläche zu „Autor, Erbe oder Nachfolger des Autors" checken.
Untergruppe Autoren
Die Untergruppe Autoren besteht aus Mitgliedern der Klasse, die Autoren sind und deren Erben, Nachfolgern und Rechtsnachfolgern sowie allen anderen Mitgliedern der Klasse, bei denen es sich nicht um Verlagsgesellschaften noch deren Rechtsnachfolger bzw./oder Zessionare handelt.
Buch
Ein „Buch“ ist ein schriftliches oder gedrucktes Werk, das am oder vor dem 5. Januar 2009 die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Es wurde veröffentlicht oder an die Öffentlichkeit verkauft oder auf Papier gedruckt in gebundener Form der Öffentlichkeit mit Genehmigung des Inhabers des US-Urheberrechtes zugänglich gemacht und
- Es ist ein „Werk der Vereinigten Staaten von Amerika“ und beim U.S. Copyright Office registriert und, falls kein „Werk der Vereinigten Staaten von Amerika“, ist entweder beim U.S. Copyright Office registriert oder wurde in Kanada, im Vereinigten Königreich oder Australien veröffentlicht und
- Es unterliegt einem US-Urheberrecht-Interesse (entweder aufgrund von Eigentum, Miteigentum oder ausschließlicher Lizenz) und ist aufgrund einer genehmigten Nutzung betroffen bzw. es ist evtl. eine Vergütung im Rahmen des Vergleichs fällig.
Barzahlung
„Barzahlungen“ sind Zahlungen, die Google für am oder vor dem 5. Mai 2009 digitalisierte Werke wie folgt leistet:
Für Hauptwerke, ganze Einfügungen und Teileinfügungen, die Google am oder vor dem 5. Mai 2009 digitalisiert, zahlt Google mindestens USD 60 pro Hauptwerk, USD 15 pro ganze Einfügung und USD 5 pro Teileinfügung. Sind Sie der einzige Rechteinhaber eines Hauptwerkes oder einer Beilage, erhalten Sie die gesamte Barzahlung für dieses Werk. Wenn jedoch noch andere Rechteinhaber gültige Ansprüche am gleichen Hauptwerk oder an der Beilage haben – zum Beispiel ein Anspruch des Verlegers (wenn Sie Autor oder Erbe sind), des Autors (wenn Sie Verleger sind), eines Mitautors oder Miterben, oder des Verlegers der Taschenbuchausgabe eines Buches (wenn Sie der Verleger der gebundenen Ausgabe sind) – dann muss die Barzahlung u. U. gemäß dem Verteilungsplan und den Autor-Verleger-Verfahren aufgeteilt werden.
Pro Hauptwerk, vollständige Beilage oder Teileinfügung gibt es unabhängig davon, wie oft Google das Hauptwerk oder die Beilage digitalisiert hat, und unabhängig von der Anzahl der Bücher, in denen das Hauptwerk oder die Beilagen erscheint, nur eine Barzahlung. Wenn also z. B. eine von Google digitalisierte Taschenbuchausgabe keine weiteren oder anderen urheberrechtlich schützbaren Werke hat als die von Google digitalisierte gebundene Ausgabe, die das gleiche Hauptwerk beinhaltet, so erfolgt nur eine Barzahlung für das Hauptwerk, selbst wenn das Taschenbuch und die gebundene Ausgabe unterschiedliche ISBN-Nummern haben.
Erfolgt eine Barzahlung für ein Buch, so erfolgt keine weiter Barzahlung für irgendwelche Teile des Buches, die als Beilage verwendet werden. Deshalb kann ein Rechteinhaber eine Barzahlung entweder für das Hauptwerk oder einen Teil des Hauptwerks geltend machen, der einen geschützten Ausdruck darstellt und eine ganze Einfügung oder eine Teileinfügung in einem anderen Buch ist, kann aber nicht beides geltend machen.
Wenn Sie eine Barzahlung erhalten möchten, müssen Sie bis spätestens 31. März 2011 (verlängert vom 5. Januar 2010) ein berechtigtes Buch bzw. eine Beilage mithilfe eines Anspruchsformulars geltend machen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müssen Sie lediglich das Anspruchsformular einreichen, sonst aber keine weiteren Schritte unternehmen.
Im Handel erhältlich
Ein Buch ist im Handel erhältlich, wenn das Buch zum fraglichen Zeitpunkt von einem irgendwo auf der Welt befindlichen Verkäufer einem Käufer in den Vereinigten Staaten, im Vereinigten Königreich, in Kanada oder in Australien neu zum Verkauf angeboten wird.
Gilt ein Buch als im Handel erhältlich, ist Google nicht berechtigt, die Nutzungen angezeigter Informationen aus dem Buch vorzunehmen, es sei denn, ein Inhaber der Rechte am Buch gibt seine ausdrücklich Zustimmung dazu. Gilt ein Buch als nicht im Handel erhältlich, kann Google die gesamte Display-Uses (Anzeige-Nutzungen) des Buches vornehmen, es sei denn, ein Inhaber der Rechte am Buch weist Google an, das Buch aus einer oder mehreren Nutzungen angezeigter Informationen auszuschließen.
Zuversichtlich/sehr zuversichtlich
Zuversichtlich bedeutet, dass Sie zuversichtlich sind, dass die Rechte am Buch nicht an den Autor rückübertragen sind (z. B. auf der Grundlage der Art des Buches oder der Art des Vertrages für das Buch). Bücher, die in Kategorien oder im Rahmen von Impressen veröffentlicht wurden, die im Allgemeinen keine Rückfallrechte haben, für die Sie aber u. U. keine einzelnen Buchverträge prüfen, aber trotzdem zuversichtlich sind, dass keine Rechte rückübertragen sind, können unter dieser Kategorie geltend gemacht werden. Bücher, die auf der Grundlage dieser Geltendmachung der Rechte beansprucht werden, haben keinen Anspruch auf eine Barzahlung und Sie können diese Bücher nicht entfernen, wenn Sie nicht „sehr zuversichtlich“ sind; Sie können sie aber aus der Display-Uses (Anzeige-Nutzungen) ausschließen (im Falle von im Handel nicht erhältlichen Büchern unter Angabe triftiger Gründe). Die in Abschnitt 13.2(c) des ergänzten Vergleichs beschriebenen Anfechtungsverfahren, mit denen Google geltend gemachte Bücher direkt anfechten kann, gelten nicht für Ansprüche, die mit dieser Geltendmachung der Rechte beansprucht werden.
Sehr zuversichtlich bedeutet, dass Sie sehr zuversichtlich sind, dass die Rechte am Buch nicht an den Autor rückübertragen sind (z. B. auf der Grundlage des jeweiligen Buches oder Vertrages für das Buch). Wenn Sie den Verlagsvertrag für ein Buch prüfen und nach der Prüfung zum Schluss kommen, dass kein Rückfallrecht für das Buch möglich war, sind Sie wahrscheinlich sehr zuversichtlich, dass Sie Rechte am Buch haben. Wenn Sie Vertragsunterlagen pflegen, die gewöhnlich Rückfallmitteilungen und –bestätigungen beinhalten, und die Unterlagen für einen bestimmten Titel keine solche Mitteilungen oder Bestätigungen beinhalten, sind Sie wahrscheinlich ebenfalls sehr zuversichtlich, dass Rechte an Bücher In-Druck nicht an den Autor rückübertragen sind. Wenn Sie eine Datenbank mit Rechten pflegen, die regelmäßig aktualisiert wird und die genau ist, und diese Datenbank zeigt, dass Sie Rechte am Buch haben, sind Sie wahrscheinlich sehr zuversichtlich, dass die Rechte nicht rückübertragen sind.
Wenn Sie geltend machen, dass Sie sehr zuversichtlich sind, dass die Rechte am Buch nicht rückübertragen sind, so kann dieser Anspruch unter bestimmten Umständen von Google angefochten werden. Wenn Sie das Anspruchsformular richtig ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise erbracht haben, liegt die Beweislast bei Google und Google muss klare und überzeugende Beweise vorlegen, dass eine angemessene Anzahl von Ansprüchen im Rahmen einer von Google aufgezeigten Gruppe von Ansprüchen ungültig ist. (Eine „Gruppe von Ansprüchen“ steht für Ansprüche für Bücher, die unter Impressen veröffentlich wurden, die ähnlich sind und Google die Ansprüche auf der gleichen Grundlage anficht und dass die Bücher weitere Eigenschaften gemein haben, wie z. B. Genre und Veröffentlichungsdatum.[sic]) Obsiegt Google, dann liegt die Beweislast bei Ihnen und Sie müssen die Gültigkeit aller anderen Ansprüche in der betroffenen Gruppe nachweisen.
Die Verfahren für Anfechtungen sind ausführlicher in Abschnitt 13.2(c) der ergänzten Vergleichsvereinbarung beschrieben.
Display-Uses (Anzeige-Nutzungen)
Google hat im Rahmen des ergänzten Vergleichs die Befugnis, die „Display-Uses (Anzeige-Nutzungen)” von Büchern vorzunehmen, die im Handel nicht erhältlich sind. Dies gilt mit ausdrücklicher Genehmigung der Inhaber der Rechte auch für Bücher, die im Handel erhältlich sind. Die gegenwärtige Display-Uses (Anzeige-Nutzungen) ist auf die Nutzung in den Vereinigten Staaten beschränkt und beinhaltet Folgendes:
- Abonnements für Institutionen: Bildungseinrichtungen, staatliche Einrichtungen und Unternehmen können zeitlich begrenzte Abonnements (z. B. pro Semester oder Jahr) für ihre Studenten und Mitarbeiter erstehen, damit diese auf den gesamten Inhalt in der vom Institut abonnierten Datenbank zugreifen können. Die Rechteinhaber erhalten Einnahmen aus solchen Abonnements.
- Verbrauchererwerb: Einzelne Benutzer haben die Möglichkeit, ein Recht für den Online-Zugriff auf Bücher zu erwerben. Die Rechteinhaber erhalten Einnahmen aus solchen Transaktionen.
- Preisbestimmung für Verbraucher: Die Rechteinhaber haben im Rahmen des ergänzten Vergleichs zwei Möglichkeiten, den Verkaufspreis für ihre Bücher, die an Verbraucher verkauft werden, festzulegen: sie können den Preis entweder selbst in US-Dollar festlegen (festgelegter Preis) oder sie können Google die Bestimmung des Preises auf der Grundlage einer mehrere Faktoren umfassenden Formel überlassen, mit deren Hilfe die Einnahmen aus dem Verkauf des Buches maximiert werden („durch den vom Vergleich kontrollierter Preis“).
- Preisbestimmung für Verbraucher: Die Rechteinhaber haben im Rahmen des ergänzten Vergleichs zwei Möglichkeiten, den Verkaufspreis für ihre Bücher, die an Verbraucher verkauft werden, festzulegen: sie können den Preis entweder selbst in US-Dollar festlegen (festgelegter Preis) oder sie können Google die Bestimmung des Preises auf der Grundlage einer mehrere Faktoren umfassenden Formel überlassen, mit deren Hilfe die Einnahmen aus dem Verkauf des Buches maximiert werden („durch den vom Vergleich kontrollierter Preis“).
- Öffentlicher Zugriffspunkt: Google stellt auf Anfrage einen kostenlosen „Öffentlichen Zugriffspunkt“ über einen Computerterminal in jedem Gebäude einer öffentlichen Bibliothek und über eine vereinbarte Anzahl von Computerterminals bei gemeinnützigen Colleges und Universitäten in den Vereinigten Staaten zur Verfügung. Der öffentliche Zugriffspunkt stellt den gleichen Zugriff auf Bücher wie im Rahmen von Abonnements für Institutionen zur Verfügung. Ein Unterschied ist jedoch, dass die Benutzer keine Teile eines Buches kopieren/einfügen oder Teile eines Buches mit Anmerkungen versehen können.
- Vorschauverwendung: Google kann es einem Benutzer auf eine Suche hin gestatten, eingeschränkte Teile eines Buches anzuzeigen. Dies dient als Marketinghilfsmittel für den Verkauf des Buches an Verbraucher. Die Rechteinhaber erhalten Werbeeinnahmen aus den Anzeigen, die auf den Seiten mit der Vorschauverwendung für ein Buch eingestellt sind. Es gibt drei verschiedene Arten von Vorschauverwendung. Die Rechteinhaber an einem Buch können jederzeit eine der drei unten aufgeführten Arten von Vorschauverwendung für jedes ihrer Bücher auswählen.
- Standardvorschau: Wenn ein Benutzer nach einem bestimmten Begriff in einem Buch sucht, kann Google bis zu 20 % der Seiten des Buches, jedoch nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten auf einmal, anzeigen. Bei Büchern aus dem Bereich Belletristik blockiert Google die letzten 5 % oder mindestens die letzten fünfzehn Seiten des Buches. Google kann für jedes unter das Genre Belletristik fallende Buch auch bis zu 5 % oder bis zu fünfzehn Seiten (den jeweils kleineren Teil) anzeigen, die auf den Suchbegriff des Benutzers folgen. Bei der Standardvorschau handelt es sich um die Standardeinstellung der Vorschauverwendung und diese wird, soweit eine Vorschauverwendung gestattet ist, für die meisten Bücher angeboten. Dies trifft nicht zu, wenn der Rechteinhaber am Buch sich für eine festgelegte Vorschau oder eine kontinuierliche Vorschau entscheidet.
- Festgelegte Vorschau: Google kann bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen. Die Seiten, die für alle Benutzer angezeigt werden, sind identisch und nicht benutzer- oder suchabhängig. Google wählt die im Rahmen einer festgelegten Vorschau anzuzeigenden Seiten aus, es sei denn, die Registrierungsstelle entwickelt einen Mechanismus, mit dem die Rechteinhaber an Büchern die Seiten auswählen können. Wenn die Vorschauverwendung erlaubt ist, ist die festgelegte Vorschau die Standardeinstellung für folgende Arten von Büchern: Lexika, Nachschlagewerke für Arzneimittel, Enzyklopädien, Bewertungskataloge (Price/Buyer Guides), Zitatsammlungen, Prüfungs-/Zertifizierungsvorbereitungen und Thesauri.
- Kontinuierliche Vorschau: Entscheidet sich ein Rechteinhaber für die kontinuierliche Vorschau, kann Google bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen, wobei die Einschränkung in Bezug auf aufeinanderfolgende Seiten (nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten) der Standardvorschau in diesem Fall nicht gilt.
- Standardvorschau: Wenn ein Benutzer nach einem bestimmten Begriff in einem Buch sucht, kann Google bis zu 20 % der Seiten des Buches, jedoch nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten auf einmal, anzeigen. Bei Büchern aus dem Bereich Belletristik blockiert Google die letzten 5 % oder mindestens die letzten fünfzehn Seiten des Buches. Google kann für jedes unter das Genre Belletristik fallende Buch auch bis zu 5 % oder bis zu fünfzehn Seiten (den jeweils kleineren Teil) anzeigen, die auf den Suchbegriff des Benutzers folgen. Bei der Standardvorschau handelt es sich um die Standardeinstellung der Vorschauverwendung und diese wird, soweit eine Vorschauverwendung gestattet ist, für die meisten Bücher angeboten. Dies trifft nicht zu, wenn der Rechteinhaber am Buch sich für eine festgelegte Vorschau oder eine kontinuierliche Vorschau entscheidet.
- Anzeigen von Auszügen: Google kann es einem Benutzer auf eine Suche hin gestatten, ungefähr drei oder vier Textzeilen aus einem Buch (ein „Auszug“) und bis zu drei Auszüge pro Benutzer für das Buch anzeigen. Die Rechteinhaber sollten Werbeeinnahmen aus den Anzeigen erhalten, die auf Webseiten eingestellt sind, die einem einzigen Buch gewidmet sind und einen oder mehrere Auszüge aus diesem Buch anzeigen.
- Anzeige von Seiten mit bibliografischen Angaben (Titelei-Anzeige): Google kann Benutzern die Titelseite eines Buches, die Urheberrechtsseite, das Inhaltsverzeichnis und den Index anzeigen.
- Werbeanzeigen: Der Vergleich sieht vor, dass Google Werbeanzeigen auf Vorschauseiten und auf Webseiten einstellen darf, die einem einzigen Buch gewidmet sind. Das beinhaltet auch Seiten mit Auszügen, bibliografischen Informationen (Titelei-Anzeige) und Suchergebnissen einer vom Benutzer in einem einzigen Buch durchgeführten Suche. Die Rechteinhaber an Büchern erhalten Einnahmen, die mit solchen Werbeanzeigen erwirtschaftet werden. Google kann auch auf anderen Produkten und Dienstleistungen von Google Werbeanzeigen einstellen (z. B. Seiten mit Suchergebnissen, Karten von Google). Die Rechteinhaber an Büchern haben jedoch keinen Anspruch auf die Einnahmen aus Werbeanzeigen dieser Art.
Die Rechteinhaber haben das Recht, Google anzuweisen, keine Werbeanzeigen auf den einem einzigen Buch gewidmeten Webseiten einzustellen..
- Gemeinsame Nutzung von Anmerkungen im Buch: Der Vergleich sieht vor, dass Google es den Benutzern gestatten darf, Anmerkungen in einem Buch für den persönlichen Gebrauch zu machen und diese Anmerkungen im Buch mit einer begrenzten Anzahl anderer Benutzer gemeinsam zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass: (1) Anmerkungen im Buch nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, (2) Anmerkungen im Buch für andere Benutzer nur dann angezeigt werden, wenn diese anderen Benutzer das Recht haben, das Buch anzusehen, (3) nur solche Benutzer auf die Anmerkungen im Buch zugreifen können, die diese Eigenschaft aktiv angewählt haben oder an einer Gruppe, wie z. B. einem Kurs, teilnehmen, für den diese Eigenschaft gewählt wurde, (4) der Benutzer die Anmerkungen im Buch für Zwecke des Verbraucherwerbs nur mit höchstens 25 Personen, die angegeben sein müssen, gemeinsam nutzt und (5) der Benutzer die Anmerkungen im Buch im Falle von Abonnements für Institutionen nur gemeinsam mit anderen Benutzern des Abonnements für Institutionen nutzt, die entweder Unterrichtende oder Teilnehmer an einem Kurs oder Mitarbeiter sind, die mit einem einzelnen Arbeitsprojekt befasst sind.
Die Rechteinhaber an Büchern haben das Recht, ihre Bücher aus dieser gemeinsamen Nutzung von Anmerkungen im Buch auszuschließen.
Ganze Einfügung
Ganze Einfügung bedeutet, dass eine Beilage ein ganzes Werk darstellt, einschließlich Vorworte, Nachworte, Einführungen, gesamte Werke in Sammelbänden und gesamte Gedichte, Kurzgeschichten, Liedertexte oder Essays.
Host-Version
Eine „Host-Version“ eines Buches ist eine Version, die Google auf Anfrage des Inhabers der Rechte auf der Website des Inhabers der Rechte für Anzeige- oder Verkaufszwecke oder sonstige Verwendung zur Verfügung stellt (d. h. „hostet“). Die Host-Version hat das „Erscheinungsbild“ der Website des Inhabers der Rechte und beinhaltet nur wenig Google-Branding, das vom Inhaber der Rechte auf Anfrage auf den Inhaber der Rechte zugeschnitten werden darf.
Bildarbeiten
Der Vergleich sieht vor, dass Google Bilder (Bildarbeiten) eines Buches nur dann anzeigen darf, wenn mindestens ein Inhaber der Rechte am Buch ein Urheberrecht an den Bildern hat. Die Rechteinhaber können auf der Seite Bücher verwalten angeben, ob sie Rechte an solchen Bildern haben.
Beilage
Content aus einer Quelle gilt dann als „Beilage“, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- Es muss sich um Text oder Tabellen, Charts, Graphiken, die keine Bilder darstellen, handeln und
- Der Content muss in einem Buch, einer staatlichen Veröffentlichung oder in einem lizenzfreien Buch enthalten sein, das bzw. die am oder vor dem 5. Januar 2009 veröffentlich wurde und
- Der Content muss einem US-Urheberrecht unterliegen, wobei das US-Urheberrecht-Interesse an der Beilage jemand anderen als einem Inhaber der Rechte am „Hauptwerk“ des Buches gehört. (Wenn Sie z. B. die Rechte an einem Gedicht haben, das in einem Buch veröffentlich ist, an dem Sie ebenfalls ein US-Urheberrecht-Interesse haben, dann ist Ihr Gedicht, da es in Ihrem Buch erscheint, keine Beilage; es würde sich jedoch um eine Beilage handeln, wenn das Gedicht in einem Buch veröffentlicht wäre, an dem jemand anders das US-Urheberrecht-Interesse hat) und
- Der Content muss spätestens – entweder eigenständig oder als Teil eines anderen Werkes – bis spätestens 5. Januar 2009 beim U.S. Copyright Office registriert sein, ES SEI DENN, bei der Beilage oder dem anderen Werk handelt es sich nicht um ein „US-Werk“. In diesem Fall ist keine Registrierung erforderlich.
Verwaltung
Nachdem Sie Ihre Bücher und Beilagen geltend gemacht haben, werden Sie gebeten, ein Formular aufzurufen, mit dem Sie sie „verwalten“ können, indem Sie angeben, wie Google sie verwenden soll. Sie verwalten Ihre Bücher und Beilagen z. B. dadurch, dass Sie angeben, dass Bücher entfernt werden sollen oder dass Bücher oder Beilagen von einer oder mehreren Nutzungen angezeigter Informationen ausgeschlossen bzw. dass Bücher oder Beilagen in eine oder mehrere Nutzungen angezeigter Informationen aufgenommen werden sollen. Der Vergleich bietet weitere Optionen für die Verwaltung von Büchern oder Beilagen. Sie werden benachrichtigt, sobald Sie Ihre Bücher und Beilagen weitergehend verwalten können.
Online
Steht Material online zur Verfügung, so bedeutet das, das es über das Internet oder ein anderes Daten- oder Kommunikationsnetz mit oder Cachespeicher, über einen Browser oder über ein sonstiges Computerprogramm zur Verfügung steht, mit denen Zugriff auf Seiten oder auf Informationen in einem Netz genommen werden kann.
Austreten/Austritt (aus der Gruppe)
Wenn Sie das Austreten/Austritt (aus der Gruppe) einlegen, nehmen Sie nicht am Vergleich teil, Sie erhalten keine durch den Vergleich gewährten Leistungen und Sie behalten das Recht, Google und die teilnehmenden Bibliotheken zu verklagen. Wenn Sie Das Austreten/Austritt (aus der Gruppe) gegen den Vergleich einlegen, sind Sie nicht zu einer Barzahlung berechtigt und nehmen an keinem der Einnahmenmodelle gemäß dem Vergleich teil. Außerdem gelten die Google und den teilnehmenden Bibliotheken durch den Vergleich auferlegten Einschränkungen oder Pflichten nicht für Ihre Bücher und Beilagen. Wenn Sie auf dem Formular für das Austreten/Austritt (aus der Gruppe) das entsprechende Kästchen ankreuzen, dass Google die von Ihnen angegebenen Bücher nicht digitalisieren soll, leitet der Vergleichsverwalter Ihre Bitte an Google weiter. Obgleich Google gemäß dem Vergleich nicht verpflichtet ist, einer solchen Bitte nachzukommen, hat Google dem Vergleichsverwalter gegenüber erklärt, dass die gegenwärtigen Richtlinien von Google vorsehen, solchen Bitten freiwillig nachzukommen und diese Bücher nicht zu digitalisieren bzw. diese nicht anzuzeigen, falls sie bereits digitalisiert sind. Durch den Antrag auf Austreten/Austritt (aus der Gruppe) nehmen Sie nicht am Vergleich teil und behalten alle Rechte gegen Google und die teilnehmenden Bibliotheken.
Teileinfügung
Teileinfügung steht für eine Beilage, die nicht der vollständigen Beilage entspricht, aber unter dem Urhebergesetz einen unabhängig geschützten Ausdruck darstellt.
Untergruppe Verleger
Die Untergruppe Verleger besteht aus Unternehmen von Herausgebern von Büchern und Zeitschriften und deren Nachfolgern und Rechtsnachfolgern, die einen Anteil an einem Urheberrecht an einer Beilage besitzen oder ein Buch veröffentlicht haben, sowie deren entsprechenden Nachfolgern und Rechtsnachfolgern.
Entfernung
Rechteinhaber haben das Recht, Bücher aus allen Nutzungen angezeigter Informationen und Nutzungen nicht angezeigter Informationen zu entfernen, die Google und vollständig teilnehmende Bibliotheken gemäß dem Vergleich vornehmen können. Wenn Sie ein Buch entfernen, stehen Google oder den vollständig teilnehmenden Bibliotheken digitale Kopien davon lediglich auf Sicherungsbändern oder sonstigen elektronischen Speichermedien zur Verfügung. Wenn Sie ein Buch entfernen und sich anschließend entscheiden, dass es doch in den Vergleich aufgenommen werden soll, gibt es keine Garantie, dass das Buch aufgenommen wird, da es dazu u. U. erneut gescannt werden muss.
Einnahmen
Einnahmen verdient man mit dem Verkauf von Institutionellen Abonnements für Buchdatenbanken, dem Verkauf von Online-Zugriff auf einzelne Bücher an Verbraucher, Anzeigen, die auf Webseiten eingestellt sind, die einem einzigen Buch gewidmet sind (z. B. Anzeige einer Seite aus einem Buch), und Druckgebühren. Google zahlt die Registrierstelle 63% der mit diesen Einnahmemodellen verdienten Einnahmen, die dann an die entsprechenden Rechteinhaber ausgezahlt werden. Außerdem werden für Bücher und Beilagen, die von den Inhabern der Rechte nicht aus der Buchdatenbank ausgeschlossen werden, u. U. Gebühren für die Aufnahme gezahlt, die im Verteilungsplan beschrieben sind.
Rückübertragung oder Rückfallrecht
Wenn ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Buches das Zurückfallen der Rechte an den Autor vorsieht, dann fallen diese Rechte an den Autor (oder seine Erben oder Nachfolger) gemäß den Vertragsbedingungen zurück. Das ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Verleger das Buch nicht länger auflegt oder kommerziell vertreibt (d. h. das Buch ist vergriffen) und der Autor vertragsgemäß die notwendigen Schritte unternommen hat, damit die Rechte am Buch zurückfallen, nachdem es vergriffen ist.
Wenn Ihr Buch selbstverlegt wurde oder anderweitig nicht Gegenstand eines Buch-Veröffentlichungsvertrages war, dann sollten Sie für die Zwecke des Anspruchsformulars die Arbeit als „vergriffen" erachten.
Unterklasse
Der Vergleich betrifft zwei Kategorien von Urheberrechtsinhabern, die Untergruppe Autoren und die Untergruppe Verleger. Die Untergruppe Autoren besteht aus Autoren und deren Erben, Nachfolgern und Rechtsnachfolgern. Die Untergruppe Verleger besteht aus Unternehmen von Herausgebern von Büchern und Periodika und deren Nachfolgern und Rechtsnachfolgern. Wenn Sie Selbstverleger sind, d. h. ein Autor, der seine Bücher selbst veröffentlicht (selbst wenn dies unter einem Firmennamen oder einer anderen Geschäftsform erfolgt ist), dann sollten Sie sich als Mitglied der Untergruppe Autoren ansehen und die Schaltfläche „Autor, Erbe oder Nachfolger des Autors" checken
US-Werk
Ein Buch gilt als US-Werk, wenn es die Definition von „US-Werk” gemäß dem amerikanischen Urheberrecht, U.S. Copyright Act, erfüllt. Siehe 17 U.S.C. § 101. Im Allgemeinen gilt ein Werk gemäß dem Copyright Act als US-Werk, wenn es zuerst in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde oder zuerst gleichzeitig in den Vereinigten Staaten und in einem Vertragsstaat (d. h. ein Land, mit dem die Vereinigten Staaten ein Urheberrechtsabkommen haben) mit der gleichen oder einer längeren Schutzfrist als in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde, oder zuerst gleichzeitig in den Vereinigten Staaten und in einem anderen Land veröffentlicht wurde, das nicht Vertragsstaat ist, oder zuerst in einem anderen Land veröffentlicht wurde, das nicht Vertragsstaat ist, aber alle Autoren des Werkes Staatsbürger der Vereinigten Staaten, dort ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz unterhalten. Wenn Sie Fragen dazu haben, ob Ihr Buch als US-Werk gilt, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Falls es sich bei Ihren Büchern um Arbeiten der Vereinigten Staaten von Amerika handelt, und diese mit Wirkung vom 5. Januar 2009 nicht beim United States Copyright Office registriert waren, dann fallen diese Bücher nicht unter den ergänzten Vergleich und Sie würden etwaige Ansprüche gegen Google in Bezug auf diese Bücher nicht freigeben (d. h., Sie behalten das Recht, Google aufgrund von Urheberrechtsverletzung für diese Bücher zu verklagen).
Arbeit im Auftrag
„Arbeit im Auftrag“ ist ein im Urheberrecht der Vereinigten Staaten verwendeter Begriff. Bei der Veröffentlichung von Büchern in den Vereinigten Staaten bezieht er sich auf eine von einem Autor geschaffene Arbeit unter einem Vertrag mit dessen Verleger, in dem der Verleger als „Autor“ der Arbeit betrachtet wird. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff ebenfalls eine von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses geschaffene Arbeit, in welchem Fall das Urheberrecht der USA den Arbeitgeber wie den „Autor“ der Arbeit behandelt. In beiden Fällen sieht die Rechtsprechung der USA vor, dass die Person, die die Arbeit geschaffen hat, keine Urheberrechtsansprüche darauf hat.
Da die meisten Bücher nicht auf Basis von Arbeit im Auftrag geschaffen werden, muss ein Verleger auf dem Verleger-Anspruchsformular ein bejahendes Markierungsfeld ankreuzen, um das Buch als eine Arbeit im Auftrag geltend zu machen. Autoren, die eine Arbeit auf Basis von Arbeit im Auftrag geschaffen haben, haben keinen Urheberrechtsanspruch auf die Arbeit und sollten auf dem Autoren-Anspruchsformular daher keine Ansprüche auf diese bestimmten Arbeiten geltend machen.
Viele Länder erkennen das US-amerikanische Rechtskonzept der „Arbeit im Auftrag“ nicht an. Verleger, deren Bücher in Ländern veröffentlicht werden, die dieses Konzept nicht anerkennen, sollten auf ihren Anspruchsformularen den „Arbeit im Auftrag“-Charakter dieser Bücher nicht kenntlich machen.